Unfallverhütungsvorschrift
Berufsgenossenschaftliche
Vorschrift für Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit
BGV A3
Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel
Berufsgenossenschaft
der Feinmechanik
BGFE
und Elektrotechnik
vom 1. April 1979
in der Fassung vom 1. Januar 1997
mit Durchführungsanweisungen
vom Oktober 1996
Aktualisierte Nachdruckfassung 2005
Hinweis: Ab 1. Januar 2005 gilt die neue Bestellnummer BGV A3
BG-Vorschrift
(vorherige VBG 4)
BGV A3
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Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften
normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere,
mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden
haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen
zu Unfallverhütungsvorschriften.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte
berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen,
Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle
gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese
die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen
und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18)
sind beachtet worden.
BGV A3
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Inhaltsverzeichnis
Seite
§ 1 Geltungsbereich ............................................................................... 4
§ 2 Begriffe ........................................................................................... 4
§ 3 Grundsätze ..................................................................................... 6
§ 4 Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln .............................. 7
§ 5 Prüfungen ........................................................................................ 10
§ 6 Arbeiten an aktiven Teilen ................................................................. 16
§ 7 Arbeiten in der Nähe aktiver Teile ..................................................... 18
§ 8 Zulässige Abweichungen .................................................................. 22
§ 9 Ordnungswidrigkeiten ...................................................................... 26
§ 10 Inkrafttreten ..................................................................................... 27
Anhang 1 ................................................................................................... 29
Anhang 2 ................................................................................................... 31
Anhang 3 ................................................................................................... 32
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§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für nichtelektrotechnische Arbeiten
in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.
Durchführungsanweisung zu § 1 Abs. 2:
Zu den nichtelektrotechnischen Arbeiten zählen z.B. das Errichten von Bauwerken in
der Nähe von Freileitungen und Kabelanlagen sowie Annäherungen bei anderen
Arbeiten, wie Bau-, Montage-, Transport-, Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten.
§ 2
Begriffe
(1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
alle Gegenstände, die als ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer
Energie (z.B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern,
Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten
von Informationen (z.B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik)
dienen. Den elektrischen Betriebsmitteln werden gleichgesetzt Schutz- und
Hilfsmittel, soweit an diese Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit
gestellt werden. Elektrische Anlagen werden durch Zusammenschluss elektrischer
Betriebsmittel gebildet.
(2) Elektrotechnische Regeln im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
die allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik, die in den VDEBestimmungen
enthalten sind, auf die die Berufsgenossenschaft in ihrem Mitteilungsblatt
verwiesen hat. Eine elektrotechnische Regel gilt als eingehalten, wenn
eine ebenso wirksame andere Maßnahme getroffen wird; der Berufsgenossenschaft
ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Maßnahme ebenso wirksam ist.
(3) Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt, wer auf
Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis
der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und
mögliche Gefahren erkennen kann.
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Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 2:
Die Berufsgenossenschaft verweist in ihrem Mitteilungsblatt auf die im Anhang 3
aufgeführten elektrotechnischen Regeln in der jeweils gültigen Fassung.
zu § 2 Abs. 3:
Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den erfolgreichen
Abschluss einer Ausbildung, z.B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister,
Elektrogeselle, nachgewiesen. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit
mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft
nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu dokumentieren.
Sollen Mitarbeiter, die die obigen Voraussetzungen nicht erfüllen, für festgelegte
Tätigkeiten, z.B. nach § 5 Handwerksordnung, bei der Inbetriebnahme und Instandhaltung
von elektrischen Betriebsmitteln eingesetzt werden, können diese durch eine
entsprechende Ausbildung eine Qualifikation als „Elektrofachkraft für festgelegte
Tätigkeiten“ erreichen. Diese Qualifikation wird nicht als Nachweis der erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erteilung der Ausübungsberechtigung gemäß § 7a
Handwerksordnung angesehen.
Festgelegte Tätigkeiten sind gleichartige, sich wiederholende Arbeiten an Betriebsmitteln,
die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung beschrieben sind. In eigener
Fachverantwortung dürfen nur solche festgelegten Tätigkeiten ausgeführt werden, für
die die Ausbildung nachgewiesen ist.
Diese festgelegten Tätigkeiten dürfen nur in Anlagen mit Nennspannungen bis
1000 V AC bzw. 1500 V DC und grundsätzlich nur im freigeschalteten Zustand
durchgeführt werden. Unter Spannung sind Fehlersuche und Feststellen der Spannungsfreiheit
erlaubt.
Die Ausbildung muss Theorie und Praxis umfassen. Die theoretische Ausbildung kann
innerbetrieblich oder außerbetrieblich in Absprache mit dem Unternehmer erfolgen.
In der theoretischen Ausbildung müssen, zugeschnitten auf die festgelegten Tätigkeiten,
die Kenntnisse der Elektrotechnik, die für das sichere und fachgerechte Durchführen
dieser Tätigkeiten erforderlich sind, vermittelt werden.
Die praktische Ausbildung muss an den in Frage kommenden Betriebsmitteln durchgeführt
werden. Sie muss die Fertigkeiten vermitteln, mit denen die in der theoretischen
Ausbildung erworbenen Kenntnisse für die festgelegten Tätigkeiten sicher angewendet
werden können.
Die Ausbildungsdauer muss ausreichend bemessen sein. Je nach Umfang der festgelegten
Tätigkeiten kann eine Ausbildung über mehrere Monate erforderlich sein.
Die Ausbildung entbindet den Unternehmer nicht von seiner Führungsverantwortung.
In jedem Fall hat er zu prüfen, ob die in der vorstehend genannten Ausbildung erBGV
A3
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worbenen Kenntnisse und Fertigkeiten für die festgelegten Tätigkeiten ausreichend
sind.
§ 3
Grundsätze
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel
nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer
Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert
und instandgehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass
die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend
betrieben werden.
(2) Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein
Mangel festgestellt worden, d.h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen
Regeln, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Mangel
unverzüglich behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht,
dafür zu sorgen, dass die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel im
mangelhaften Zustand nicht verwendet werden.
Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 1:
Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft sind alle Tätigkeiten, die erforderlich
sind, damit Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln von Personen, die
nicht die Kenntnisse und Erfahrungen einer Elektrofachkraft haben, sachgerecht und
sicher durchgeführt werden können.
Die Forderung „unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ bedeutet die Wahrnehmung
von Führungs- und Fachverantwortung, insbesondere:
– das Überwachen der ordnungsgemäßen Errichtung, Änderung und Instandhaltung
elektrischer Anlagen und Betriebsmittel,
– das Anordnen, Durchführen und Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit
erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich des Bereitstellens von
Sicherheitseinrichtungen,
– das Unterrichten elektrotechnisch unterwiesener Personen,
– das Unterweisen von elektrotechnischen Laien über sicherheitsgerechtes
Verhalten, erforderlichenfalls das Einweisen,
– das Überwachen, erforderlichenfalls das Beaufsichtigen der Arbeiten und
der Arbeitskräfte, z.B. bei nichtelektrotechnischen Arbeiten in der Nähe unter
Spannung stehender Teile.
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Das Betreiben umfasst alle Tätigkeiten (Bedienen und Arbeiten) an und in elektrischen
Anlagen sowie an und mit elektrischen Betriebsmitteln. Zum Instandhalten (siehe
DIN 31051) gehören die Inspektion (Kontrolle), die Wartung und die Instandsetzung.
zu § 3 Abs. 2:
Im Allgemeinen liegt ein Mangel nicht vor, wenn beim Erscheinen neuer elektrotechnischer
Regeln an neue Anlagen oder Betriebsmittel andere Anforderungen gestellt
werden.
Die Berufsgenossenschaft verweist in ihrem Mitteilungsblatt auf die im Anhang 1
aufgeführten Anpassungen vorhandener elektrischer Anlagen und Betriebsmittel an
elektrotechnische Regeln.
§ 4
Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln
(1) Soweit hinsichtlich bestimmter elektrischer Anlagen und Betriebsmittel keine
oder zur Abwendung neuer oder bislang nicht festgestellter Gefahren nur
unzureichende elektrotechnische Regeln bestehen, hat der Unternehmer dafür zu
sorgen, dass die Bestimmungen der nachstehenden Absätze eingehalten werden.
(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sich in sicherem Zustand
befinden und sind in diesem Zustand zu erhalten.
(3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn
sie den betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf
Betriebsart und Umgebungseinflüsse genügen.
(4) Die aktiven Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend
ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort durch
Isolierung, Lage, Anordnung oder festangebrachte Einrichtungen gegen direktes
Berühren geschützt sein.
(5) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass bei
Arbeiten und Handhabungen, bei denen aus zwingenden Gründen der Schutz
gegen direktes Berühren nach Absatz 4 aufgehoben oder unwirksam gemacht
werden muss,
– der spannungsfreie Zustand der aktiven Teile hergestellt und sichergestellt
werden kann oder
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– die aktiven Teile unter Berücksichtigung von Spannung, Frequenz, Verwendungsart
und Betriebsort durch zusätzliche Maßnahmen gegen direktes
Berühren geschützt werden können.
(6) Bei elektrischen Betriebsmitteln, die in Bereichen bedient werden müssen,
wo allgemein ein vollständiger Schutz gegen direktes Berühren nicht gefordert
wird oder nicht möglich ist, muss bei benachbarten aktiven Teilen mindestens ein
teilweiser Schutz gegen direktes Berühren vorhanden sein.
(7) Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 5 muss ohne Gefährdung,
z.B. durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung, möglich
sein.
(8) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend ihrer Spannung,
Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort Schutz bei indirektem
Berühren aufweisen, so dass auch im Fall eines Fehlers in der elektrischen Anlage
oder in dem elektrischen Betriebsmittel Schutz gegen gefährliche Berührungsspannungen
vorhanden ist.
Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 2:
Der sichere Zustand ist vorhanden, wenn elektrische Anlagen und Betriebsmittel so
beschaffen sind, dass von ihnen bei ordnungsgemäßem Bedienen und bestimmungsgemäßer
Verwendung weder eine unmittelbare (z.B. gefährliche Berührungsspannung)
noch eine mittelbare (z.B. durch Strahlung, Explosion, Lärm) Gefahr für den
Menschen ausgehen kann.
Der geforderte sichere Zustand umfasst auch den notwendigen Schutz gegen zu
erwartende äußere Einwirkungen (z.B. mechanische Einwirkungen, Feuchtigkeit,
Eindringen von Fremdkörpern).
zu § 4 Abs. 3:
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel können in ihrer Funktion und Sicherheit durch
Umgebungseinwirkungen (z.B. Staub, Feuchtigkeit, Wärme, mechanische Beanspruchung)
nachteilig beeinflusst werden. Daher sind sowohl die einzelnen Betriebsmittel
als auch die gesamte Anlage so auszuwählen und zu gestalten, dass ein ausreichender
Schutz gegen diese Einwirkungen über die üblicherweise zu erwartende Lebensdauer
gewährleistet ist. Hierzu zählen unter anderem die Wahl der Schutzart, der
Schutzklasse, der Isolationsklasse sowie der Kriech- und Luftstrecken. Bei der Wahl
sind in jedem Fall die speziellen Einsatzbedingungen zu berücksichtigen, z.B. auf
Baustellen oder in aggressiver Umgebung.
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zu § 4 Abs. 5:
Als zusätzliche Maßnahmen, die bei der Aufhebung des betriebsmäßigen Schutzes
gegen direktes Berühren anzuwenden sind, gelten z.B. das Abdecken oder
Abschranken.
zu § 4 Abs. 6:
Ein vollständiger Schutz gegen direktes Berühren ist häufig die einfachste und in
jedem Fall die wirkungsvollste Schutzmaßnahme. Dies gilt vor allem für Betriebsmittel,
die für betriebsmäßige Vorgänge bedient werden müssen, aber auch an und in der
Nähe von Betriebsmitteln, zu denen nur Elektrofachkräfte und elektrotechnisch unterwiesene
Personen Zutritt oder Zugriff haben.
In Bereichen, die nur mindestens elektrotechnisch unterwiesenen Personen zugänglich
sind, genügt bei Betriebsmitteln, die nicht betriebsmäßig, sondern nur zum Wiederherstellen
des Soll-Zustandes bedient werden, z.B. Einstellen oder Entsperren eines
Relais, Auswechseln von Meldelampen oder Schraubsicherungen, bei Nennspannungen
bis 1000 V ein teilweiser Schutz gegen direktes Berühren, z.B. Abdeckung, nach
DIN EN 50274/VDE 0660 Teil 514 „Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen;
Schutz gegen elektrischen Schlag; Schutz gegen unabsichtliches direktes Berühren
gefährlicher aktiver Teile“. Solche Abdeckungen erfüllen ihren Zweck, wenn sie gegen
unbeabsichtigtes Verschieben oder Entfernen gesichert sind oder nur mit Werkzeug
oder Schlüssel entfernt werden können.
zu § 4 Abs. 7:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
– die Anlage oder Abschnitte der Anlage freigeschaltet werden können,
– die erforderlichen Hilfsmittel und Einrichtungen zum Sichern gegen Wiedereinschalten
sowie ein Verbotszeichen mit der Aussage „Nicht schalten“
und erforderlichenfalls der zusätzlichen Aussage „Es wird gearbeitet/Ort
.../Entfernen des Schildes nur durch ...“ oder bei ferngesteuerten Anlagen
entsprechende Einrichtungen vorhanden sind und angebracht werden können,
– am freigeschalteten Anlageteil das Feststellen der Spannungsfreiheit möglich
ist,
– die Anlageteile, soweit erforderlich, mit Einrichtungen zum Erden und
Kurzschließen, z.B. Erdungsschalter, Erdungswagen, Anschließstellen, ausgerüstet
sind oder Einrichtungen zum Erden und Kurzschließen, z.B. Seile
oder Schienen mit ausreichendem Querschnitt, vorhanden sind und angebracht
werden können
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und
– Hilfsmittel zum Abdecken und Abschranken, z.B. Abdecktücher, isolierende
Schutzplatten, vorhanden sind.
In Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV müssen zum Freischalten die erforderlichen
Trennstrecken hergestellt werden können.
Einrichtungen zum Sichern gegen Wiedereinschalten sind z.B. ein- oder mehrfach
verschließbare Schalter, Schalterabdeckungen, Steckkappen für Schalter, abnehmbare
Schalthebel, Blindeinsätze für Schraubsicherungen, Absperr- und Entlüftungseinrichtungen
für Druckluft, Mittel zum Unwirksammachen der Federkraft, Mittel zum
Unterbrechen der Hilfsspannung.
Bei ferngesteuerten Anlagen müssen Kennzeichnungen, Hinweise und Anweisungen
so gestaltet sein, dass der Schaltzustand der Anlage und die Zuständigkeiten und
Möglichkeiten für eine Schaltung, z.B. von der zentralen Fernsteuerstelle aus, eindeutig
erkennbar sind.
Einschiebbare isolierende Schutzplatten werden im Allgemeinen nur in Führungsschienen
sicher gehalten.
§ 5
Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und
Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung
vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder
unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
2. in bestimmten Zeitabständen.
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet
werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln
zu beachten.
(3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten
Eintragungen zu führen.
(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,
wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass
die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift
entsprechend beschaffen sind.
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Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 1:
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur in ordnungsgemäßem Zustand in
Betrieb genommen werden und müssen in diesem Zustand erhalten werden.
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn vor Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung
(Erstprüfung) sichergestellt wird, dass die Anforderungen der elektrotechnischen
Regeln eingehalten werden. Hierzu sind Prüfungen nach Art und Umfang
der in den elektrotechnischen Regeln festgelegten Maßnahmen durchzuführen. Nur
unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Erstprüfungen elektrischer Anlagen und
Betriebsmittel entfallen (siehe Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs.4).
zu § 5 Abs. 1 Nr. 2:
Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel
wiederholt zu prüfen.
Anhand der folgenden Tabellen können Prüffristen festgelegt werden, wenn die elektrischen
Anlagen und Betriebsmittel normalen Beanspruchungen durch Umgebungstemperatur,
Staub, Feuchtigkeit oder dergleichen ausgesetzt sind. Dabei wird unterschieden
zwischen ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln und
stationären und nichtstationären Anlagen.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes
bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können,
während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind (siehe auch
Abschnitte 2.7.4 und 2.7.5 DIN VDE 0100 Teil 200).
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel,
die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht
leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die
vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben
werden (siehe auch Abschnitte 2.7.6 und 2.7.7 DIN VDE 0100 Teil 200).
Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z.B.
Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen.
Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem
bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und
am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören
z.B. Anlagen auf Bau- und Montagestellen, fliegende Bauten.
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt
einer Elektrofachkraft.
Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung,
dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht
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einer Elektrofachkraft prüfen.
Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind die Forderungen hinsichtlich
Prüffrist und Prüfer erfüllt, wenn die in Tabelle 1A genannten Festlegungen eingehalten
werden.
Tabelle 1A: Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und
Betriebsmittel
Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Prüfer
Elektrische Anlagen und
ortsfeste Betriebsmittel
4 Jahre auf ordnungsgemäßen
Zustand
Elektrofachkraft
Elektrische Anlagen und
ortsfeste elektrische Betriebsmittel
in „Betriebsstätten,
Räumen und Anlagen besonderer
Art”
(DIN VDE 0100 Gruppe 700)
1 Jahr
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-
Schutzeinrichtungen
in nichtstationären Anlagen
1 Monat auf Wirksamkeit Elektrofachkraft
oder elektrotechnisch
unterwiesene
Person bei Verwendung
geeigneter
Mess- und
Prüfgeräte
Fehlerstrom-, Differenzstrom
und Fehlerspannungs-
Schutzschalter
– in stationären Anlagen
– in nichtstationären Anlagen
6 Monate
arbeitstäglich
auf einwandfreie
Funktion durch
Betätigen der
Prüfeinrichtung
Benutzer
Die Forderungen sind für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel z.B. auch
erfüllt, wenn diese von einer Elektrofachkraft ständig überwacht werden.
Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel gelten als ständig überwacht, wenn
sie kontinuierlich
BGV A3
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– von Elektrofachkräften instandgehalten
und
– durch messtechnische Maßnahmen im Rahmen des Betreibens (z.B. Überwachen
des Isolationswiderstandes) geprüft
werden.
Die ständige Überwachung als Ersatz für die Wiederholungsprüfung gilt nicht für die
elektrischen Betriebsmittel der Tabellen 1B und 1C.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
Tabelle 1B enthält Richtwerte für Prüffristen. Als Maß, ob die Prüffristen ausreichend
bemessen werden, gilt die bei den Prüfungen in bestimmten Betriebsbereichen festgestellte
Quote von Betriebsmitteln, die Abweichungen von den Grenzwerten aufweisen
(Fehlerquote). Beträgt die Fehlerquote höchstens 2 %, kann die Prüffrist als ausreichend
angesehen werden.
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung ortsveränderlicher
elektrischer Betriebsmittel darf auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person
übernehmen, wenn geeignete Mess- und Prüfgeräte verwendet werden.
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Tabelle 1B: Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
Anlage/Betriebsmittel Prüffrist
Richt- und Maximal-
Werte
Art der
Prüfung
Prüfer
Ortsveränderliche elektrische
Betriebsmittel (soweit benutzt)
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen
mit Steckvorrichtungen
Richtwert 6 Monate,
auf Baustellen 3 Monate*).
Wird bei den
Prüfungen eine Fehlerquote
< 2 % erreicht,
kann die Prüffrist
entsprechend verlängert
werden.
auf ordnungsgemäßen
Zustand
Elektrofachkraft,
bei
Verwendung
geeigneter
Mess- und
Prüfgeräte
auch elektrotechnisch
unterwiesene
Person
Anschlussleitungen mit
Stecker
bewegliche Leitungen mit
Stecker und Festanschluss
Maximalwerte:
Auf Baustellen, in
Fertigungsstätten und
Werkstätten oder unter
ähnlichen Bedingungen
ein Jahr,
in Büros oder unter
ähnlichen Bedingungen
zwei Jahre.
Schutz- und Hilfsmittel
Die Prüffristen für Schutz- und Hilfsmittel zum sicheren Arbeiten in elektrischen Anlagen
und persönliche Schutzausrüstungen sind in Tabelle 1C angegeben.
*) Konkretisierung siehe BG-Information „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
auf Baustellen“ (BGI 608)
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Tabelle 1C: Prüfungen für Schutz- und Hilfsmittel
Prüfobjekt Prüffrist Art der Prüfung Prüfer
Isolierende Schutzbekleidung
(soweit benutzt)
vor jeder Benutzung
auf augenfällige
Mängel
Benutzer
12 Monate auf Einhaltung der in
den elektrotechnischen
Regeln vorgegebenen
Grenzwerte
Elektrofachkraft
6 Monate
für isolierende
Handschuhe
Isolierte Werkzeuge, Kabelschneidgeräte;
isolierende
Schutzvorrichtungen sowie
Betätigungs- und Erdungsstangen
vor jeder Benutzung
auf äußerlich erkennbare
Schäden und
Mängel
Benutzer
Spannungsprüfer, Phasen-
Vergleicher
auf einwandfreie
Funktion
Spannungsprüfer, Phasenvergleicher
und Spannungsprüfsysteme
(kapazitive
Anzeigesysteme) für Nennspannungen
über 1 kV
6 Jahre auf Einhaltung der in
den elektrotechnischen
Regeln vorgegebenen
Grenzwerte
Elektrofachkraft
zu § 5 Abs. 4:
Die Bestätigung des Herstellers oder Errichters bezieht sich auf betriebsfertig installierte
oder angeschlossene Anlagen, Betriebsmittel und Ausrüstungen. Sie kann in der
Regel nur vom Errichter abgegeben werden, da nur er die für den sicheren Einsatz
der Anlage maßgebenden Umgebungs- und Einsatzbedingungen kennt.
Zu unterscheiden von der hier geforderten Bestätigung ist die Lieferbestätigung des
Herstellers oder Lieferers bei der Lieferung von anschlussfertigen elektrischen Betriebsmitteln.
Für diese Lieferbestätigung reicht es aus, wenn der Hersteller oder Lieferer
auf Verlangen nachweist, dass der gelieferte Gegenstand den Verordnungen zum
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entspricht, z.B. durch eine Konformitätserklärung,
in der die Einhaltung der einschlägigen elektrotechnischen Regeln bestätigt
wird.
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§ 6
Arbeiten an aktiven Teilen
(1) An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8, nicht gearbeitet werden.
(2) Vor Beginn der Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
muss der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der
Arbeiten sichergestellt werden.
(3) Absatz 2 gilt auch für benachbarte aktive Teile der elektrischen Anlage
oder des elektrischen Betriebsmittels, wenn diese
– nicht gegen direktes Berühren geschützt sind oder
– nicht für die Dauer der Arbeiten unter Berücksichtigung von Spannung,
Frequenz, Verwendungsart und Betriebsort durch Abdecken oder Abschranken
gegen direktes Berühren geschützt worden sind.
(4) Absatz 2 gilt auch für das Bedienen elektrischer Betriebsmittel, die aktiven
unter Spannung stehenden Teilen benachbart sind, wenn diese nicht gegen direktes
Berühren geschützt sind.
Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 1:
Bei Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagen, deren spannungsfreier Zustand
für die Dauer der Arbeiten nicht hergestellt und sichergestellt ist (Arbeiten unter
Spannung), sowie beim Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender aktiver Teile
gemäß § 7 kann es sich um gefährliche Arbeiten im Sinne des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift
„Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) sowie des § 22 Abs. 1 Nr. 3
Jugendarbeitsschutzgesetz handeln.
§ 22 Jugendarbeitsschutzgesetz lautet:
(Auszug)
㤠22
Gefährliche Arbeiten
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
1. ... ,
2. ... ,
3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen
ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins
oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen können oder nicht abwenden
können,
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4. ... ,
5. ... ,
6. ... ,
7. ... .
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist
und
3. ... .
(3) ... “
zu § 6 Abs. 2:
Das Arbeiten in spannungsfreiem Zustand setzt voraus, dass die betroffenen Anlagenteile
festgelegt und die Beschäftigten entsprechend auf den zulässigen Arbeitsbereich
hingewiesen werden. Dazu gehört die Kennzeichnung der Arbeitsstelle
bzw. des Arbeitsbereiches und, falls erforderlich, des Weges zur Arbeitsstelle innerhalb
der elektrischen Anlage.
Das Herstellen des spannungsfreien Zustandes vor Beginn der Arbeiten und dessen
Sicherstellen an der Arbeitsstelle für die Dauer der Arbeiten geschieht unter Beachtung
der nachfolgenden fünf Sicherheitsregeln, deren Anwendung der Regelfall sein
muss:
– Freischalten,
– Gegen Wiedereinschalten sichern,
– Spannungsfreiheit feststellen,
– Erden und Kurzschließen,
– Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken.
Die unter besonderer Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse,
z.B. bei Hoch- oder Niederspannungs-Freileitungen, -Kabel oder -Schaltanlagen,
durchzuführenden Maßnahmen sind im Einzelnen in den elektrotechnischen Regeln
(siehe Anhang 3) festgelegt.
Bei Arbeiten mit Kabelbeschussgeräten oder Kabelschneidgeräten kann nach dem
Beschießen bzw. Schneiden eines Kabels am Gerät im ungünstigsten Fall Spannung
anstehen. Diese Spannung ist mit herkömmlichen, für die Nennspannung der Anlage
bemessenen Spannungsprüfern, häufig nicht feststellbar. Daher ist durch geeignete
organisatorische Maßnahmen, z.B. Rückfrage bei der netzführenden Stelle, vor der
Freigabe der Arbeit möglichst eindeutig zu klären, ob am Kabelbeschuss- oder Kabelschneidgerät
Spannung anstehen kann.
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zu § 6 Abs. 3:
Sind in der Nähe der Arbeitsstelle Anlagenteile nicht freigeschaltet, müssen vor Arbeitsbeginn
Sicherheitsmaßnahmen wie beim Arbeiten in der Nähe unter Spannung
stehender Teile getroffen werden (siehe Durchführungsanweisungen zu § 7).
§ 7
Arbeiten in der Nähe aktiver Teile
In der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die nicht gegen
direktes Berühren geschützt sind, darf, abgesehen von den Festlegungen in
§ 8, nur gearbeitet werden, wenn
– deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten
sichergestellt ist oder
– die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung
von Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit und der verwendeten
Arbeitsmittel, durch Abdecken oder Abschranken geschützt worden
sind oder
– bei Verzicht auf vorstehende Maßnahmen die zulässigen Annäherungen
nicht unterschritten werden.
Durchführungsanweisung zu § 7:
Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile sind Tätigkeiten aller Art, bei
denen eine Person mit Körperteilen oder Gegenständen die Schutzabstände nach
Tabelle 4 von unter Spannung stehenden Teilen, gegen deren direktes Berühren kein
vollständiger Schutz besteht, unterschreiten kann, ohne unter Spannung stehende
Teile zu berühren oder bei Nennspannungen über 1 kV die Gefahrenzone zu erreichen.
Die Forderung hinsichtlich des Schutzes durch Abdecken oder Abschranken ist erfüllt,
– bei Nennspannungen bis 1000 V, wenn aktive Teile isolierend abgedeckt
oder umhüllt werden, so dass mindestens teilweiser Schutz gegen direktes
Berühren erreicht wird,
– bei Nennspannungen über 1 kV, wenn aktive Teile abgedeckt oder abgeschrankt
werden. Es muss sichergestellt sein, dass die in Tabelle 2 angegebene
Grenze der Gefahrenzone DL nicht erreicht werden kann. Die
Grenze der Gefahrenzone ist der Mindestabstand in Luft. Ein Erreichen der
äußeren Grenze der Gefahrenzone ist mit einer Berührung des unter
Spannung stehenden Teiles gleichzusetzen.
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Tabelle 2: Gefahrenzone DL, abhängig von der Nennspannung
(DIN VDE 0105 Teil 100)
Äußere Grenze der Gefahrenzone
DL
1) (Abstand in Luft)
mm
Netz-
Nennspannung
Un(Effektivwert)
kV
Innenraumanlage Freiluftanlage
Bemessungs-Steh-
Blitz-/Schaltstoßspannung
Uimp(Scheitelwert)
kV
<1 Keine Berührung 4
3 60 120 40
6 90 120 60
10 120 150 75
15 160 95
20 220 125
30 320 170
36 380 200
45 480 250
66 630 325
70 750 380
110 1100 550
132 1300 650
150 1500 750
220 2100 1050
275 2400 850
380 2900 / 3400 950 / 1050
480 4100 1175
700 6400 1550
1) Werte DL sind für die höchste Bemessungs-Stehstoßspannung (Blitz- oder Schaltstoßspannung)
angegeben; weitere Werte für niedrigere Bemessungsspannungen siehe DIN VDE 0101
BGV A3
20
Schutzeinrichtungen müssen mechanisch ausreichend fest bemessen sein. Bei Einengung
der Gefahrenzone durch Schutzeinrichtungen (z.B. Trennwände, isolierende
Schutzplatten) ist die elektrische Festigkeit zu beachten.
Die Forderung hinsichtlich der zulässigen Annäherungen (Schutz durch Abstand) ist
z.B. erfüllt, wenn sichergestellt ist, dass
– bei Nennspannungen bis 1000 V unter Spannung stehende aktive Teile
nicht berührt werden können,
– bei Nennspannungen über 1 kV die Grenze der Gefahrenzone nach Tabelle
2 nicht erreicht werden kann,
– bei bestimmten elektrotechnischen Arbeiten die Schutzabstände nach Tabelle
3 nicht unterschritten werden.
Tabelle 3: Schutzabstände bei bestimmten elektrotechnischen Arbeiten abhängig
von der Nennspannung in der Nähe aktiver Teile
Netz-Nennspannung
Un(Effektivwert)
kV
Schutzabstand
(Abstand in Luft von ungeschützten unter Spannung
stehenden Teilen)
m
bis 1
über 1 bis 30
über 30 bis 110
über 110 bis 220
über 220 bis 380
0,5
1,5
2,0
3,0
4,0
Die Schutzabstände nach Tabelle 3 gelten für die folgenden Tätigkeiten, wenn diese
von Elektrofachkräften oder von elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder unter
deren Aufsichtführung ausgeführt werden:
– Bewegen von Leitern und sperrigen Gegenständen in der Nähe von Freileitungen
– Hochziehen und Herablassen von Werkzeugen, Material und dergleichen,
sofern Freileitungen oder Leitungen in Freiluftanlagen unterhalb einer Arbeitsstelle
unter Spannung bleiben müssen,
– Arbeiten an einem Stromkreis von Freileitungen, wenn mehrere Stromkreise
(Systeme) mit Nennspannungen über 1 kV auf einem gemeinsamen Gestänge
liegen,
– Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten an Masten, Portalen und dergleichen
von Freileitungen unter besonderen in den elektrotechnischen Regeln beschriebenen
Voraussetzungen,
– Arbeiten an Freiluftanlagen.
BGV A3
21
Aufsichtführung ist die ständige Überwachung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen
bei der Durchführung der Arbeiten an der Arbeitsstelle. Der Aufsichtführende darf
dabei nur Arbeiten ausführen, die ihn in der Aufsichtführung nicht beeinträchtigen.
Bei der Bemessung der Abdeckung oder Abschrankung oder des Abstandes ist besonders
zu berücksichtigen, dass Beschäftigte auch
durch unbeabsichtigte und unbewusste Bewegungen, die z.B. von
– der Art der Arbeit,
– dem zur Verfügung stehenden Bewegungsbereich,
– dem Standort,
– den benutzten Werkzeugen,
– den Hilfsmitteln und Materialien
abhängig sind, oder
durch unkontrollierte Bewegungen von Werkzeugen, Hilfsmitteln, Materialien und
Abfallstücken, z.B. durch
– Abrutschen,
– Herabfallen,
– Wegschnellen,
– Anstoßen
bei Nennspannungen bis 1000 V unter Spannung stehende aktive Teile nicht berühren
bzw. bei Nennspannungen über 1 kV die Grenze der Gefahrenzone nach Tabelle
2 nicht erreichen können.
Bei nichtelektrotechnischen Arbeiten, z.B. bei Bau-, Montage-, Transport-, Anstrichund
Ausbesserungsarbeiten, bei Gerüstarbeiten, Arbeiten mit Hebezeugen, Baumaschinen,
Fördergeräten oder sonstigen Geräten und Bauhilfsmitteln ist die Forderung
hinsichtlich der zulässigen Annäherungen (Schutz durch Abstand) z.B. erfüllt, wenn
die Schutzabstände nach Tabelle 4 nicht unterschritten werden.
In Ausnahmefällen dürfen die Schutzabstände nach Tabelle 4 auf die Abstände nach
Tabelle 3 reduziert werden, wenn die Arbeiten unter Beaufsichtigung durch Elektrofachkräfte
oder elektrotechnisch unterwiesene Personen des Betreibers der entsprechenden
elektrischen Anlage ausgeführt werden.
Beaufsichtigung erfordert die ständige ausschließliche Durchführung der Aufsicht.
Daneben dürfen keine weiteren Tätigkeiten durchgeführt werden.
BGV A3
22
Tabelle 4: Schutzabstände bei nichtelektrotechnischen Arbeiten, abhängig von
der Nennspannung
Netz-Nennspannung
Un(Effektivwert)
kV
Schutzabstand
(Abstand in Luft von ungeschützten unter Spannung
stehenden Teilen)
m
bis 1
über 1 bis 110
über 110 bis 220
über 220 bis 380
1,0
3,0
4,0
5,0
Die Schutzabstände nach der Tabelle 4 müssen auch beim Ausschwingen von Lasten,
Tragmitteln und Lastaufnahmemitteln eingehalten werden. Dabei muss auch ein Ausschwingen
des Leiterseiles berücksichtigt werden.
§ 8
Zulässige Abweichungen
Von den Forderungen der §§ 6 und 7 darf abgewichen werden, wenn
1. durch die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung
oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist oder
2. aus zwingenden Gründen der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt
werden kann, soweit dabei
– durch die Art der bei diesen Arbeiten verwendeten Hilfsmittel oder
Werkzeuge eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder
durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist und
– der Unternehmer mit diesen Arbeiten nur Personen beauftragt, die
für diese Arbeiten an unter Spannung stehenden aktiven Teilen fachlich
geeignet sind und
– der Unternehmer weitere technische, organisatorische und persönliche
Sicherheitsmaßnahmen festlegt und durchführt, die einen ausreichenden
Schutz gegen eine Gefährdung durch Körperdurchströmung
oder durch Lichtbogenbildung sicherstellen.
BGV A3
23
Durchführungsanweisungen zu § 8 Nr. 1:
Eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder Lichtbogenbildung ist ausgeschlossen,
wenn
– der bei der Berührung durch den menschlichen Körper fließende Strom
oder die Energie an der Arbeitsstelle unter den durch die elektrotechnischen
Regeln festgelegten Grenzwerten bleibt
oder
– die Spannung die in den elektrotechnischen Regeln für die jeweilige Verwendungsart
und den Betriebsort als zulässig angegebenen Grenzwerte für
das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nicht überschreitet.
Soweit in elektrotechnischen Regeln keine Grenzwerte festgelegt sind, darf unter
Spannung gearbeitet werden, wenn
– der Kurzschlussstrom an der Arbeitsstelle höchstens 3 mA bei Wechselstrom
(Effektivwert) oder 12 mA bei Gleichstrom beträgt,
– die Energie an der Arbeitsstelle nicht mehr als 350 mJ beträgt,
– durch Isolierung des Standortes oder der aktiven Teile oder durch Potentialausgleich
eine Potentialüberbrückung verhindert ist,
– die Berührungsspannung weniger als AC 50 V oder DC 120 V beträgt
oder
– bei den verwendeten Prüfeinrichtungen die in den vergleichbaren elektrotechnischen
Regeln festgelegten Werte für den Ableitstrom nicht überschritten
werden.
zu § 8 Nr. 2:
Zwingende Gründe können vorliegen, wenn durch Wegfall der Spannung
– eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen zu befürchten
ist,
– in Betrieben ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen würde,
– bei Arbeiten in Netzen der Stromversorgung, besonders beim Herstellen
von Anschlüssen, Umschalten von Leitungen oder beim Auswechseln von
Zählern, Rundsteuerempfängern oder Schaltuhren die Stromversorgung unterbrochen
würde,
– bei Arbeiten an oder in der Nähe von Fahrleitungen der Bahnbetrieb behindert
oder unterbrochen würde,
– Fernmeldeanlagen einschließlich Informations-Verarbeitungsanlagen oder
wesentliche Teile davon wegen Arbeiten an der Stromversorgung stillgesetzt
werden müssten und dadurch Gefahr für Leben und Gesundheit von
Personen hervorgerufen werden könnte
oder
BGV A3
24
– Störungen in Verkehrssignalanlagen hervorgerufen werden, die zu einer
Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen sowie Schäden an Sachwerten
führen könnten.
Beim Arbeiten unter Spannung besteht eine erhöhte Gefahr der Körperdurchströmung
und der Lichtbogenbildung. Dieses erfordert besondere technische und organisatorische
Maßnahmen. Das verbleibende Risiko (Eintrittswahrscheinlichkeit und Verletzungsschwere,
siehe DIN VDE 31000 Teil 2) muss damit auf ein zulässiges Maß
reduziert werden. Dies wird erreicht, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt
und die elektrotechnischen Regeln eingehalten werden.
Sollen Arbeiten unter Spannung durchgeführt werden, ist vom Unternehmer schriftlich
für jede der vorgesehenen Arbeiten festzulegen, welche Gründe als zwingend angesehen
werden. Hierbei muss das jeweilige gewählte Arbeitsverfahren, die Häufigkeit
der Arbeiten und die Qualifikation der mit der Durchführung der Arbeiten betrauten
Personen berücksichtigt werden. Für die Durchführung der Arbeiten ist eine Arbeitsanweisung
zu erstellen und geeignete Schutz- und Hilfsmittel für das Arbeiten unter
Spannung sind zur Verfügung zu stellen.
Beim Herausnehmen und Einsetzen von unter Spannung stehenden Sicherungseinsätzen
des NH-Systems ohne Berührungsschutz und ohne Lastschalteigenschaften wird
eine Gefährdung durch Körperdurchströmung und durch Lichtbögen weitgehend
ausgeschlossen, wenn NH-Sicherungsaufsteckgriffe mit fest angebrachter Stulpe
verwendet werden sowie Gesichtsschutz (Schutzschirm) getragen wird.
Isolierte Werkzeuge und isolierende Hilfsmittel zum Arbeiten an unter Spannung
stehenden Teilen sind geeignet, wenn sie mit dem Symbol des Isolators oder mit
einem Doppeldreieck und der zugeordneten Spannungs- oder Spannungsbereichsangabe
oder der Klasse gekennzeichnet sind.
Die Forderungen hinsichtlich der fachlichen Eignung für Arbeiten an unter Spannung
stehenden Teilen sind z.B. erfüllt, wenn die Festlegungen in Tabelle 5 beachtet werden
und eine Ausbildung für die unter Spannung durchzuführenden Arbeiten erfolgt
ist. Die Kenntnisse und Fertigkeiten müssen in regelmäßigen Abständen (ca. 1 Jahr)
BGV A3
25
überprüft werden und, wenn erforderlich, muss die Ausbildung wiederholt oder
ergänzt werden.
Im Rahmen der organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen sollen die Arbeiten von
einer in der Ersten Hilfe ausgebildeten und mindestens elektrotechnisch unterwiesenen
Person überwacht werden (siehe § 26 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der
Prävention“ [BGV A1]).
Die Sicherheitsmaßnahmen sind für den Einzelfall oder für bestimmte, regelmäßig
wiederkehrende Fälle schriftlich festzulegen. Dabei sind die Festlegungen in den
elektrotechnischen Regeln zu beachten.
Tabelle 5: Randbedingungen für das Arbeiten an unter Spannung stehenden
Teilen hinsichtlich der Auswahl des Personals in Abhängigkeit von der
Nennspannung
Nennspannungen Arbeiten EF EUP L
bis AC 50 V
bis DC 120 V
Alle Arbeiten, soweit eine Gefährdung, z.B.
durch Lichtbogenbildung, ausgeschlossen ist
X X X
über AC 50 V
über DC 120 V
1. Heranführen von Prüf-, Mess- und Justiereinrichtungen,
z.B. Spannungsprüfern, von Werkzeugen
zum Bewegen leichtgängiger Teile,
von Betätigungsstangen
X X
2. Heranführen von Werkzeugen und Hilfsmitteln
zum Reinigen sowie das Anbringen von geeigneten
Abdeckungen und Abschrankungen
X X
3. Herausnehmen und Einsetzen von nicht gegen
direktes Berühren geschützten Sicherungseinsätzen
mit geeigneten Hilfsmitteln, wenn
dies gefahrlos möglich ist
X X
4. Anspritzen von unter Spannung stehenden
Teilen bei der Brandbekämpfung oder zum
Reinigen
X X
5. Arbeiten an Akkumulatoren und Photovoltaikanlagen
unter Beachtung geeigneter Vorsichtsmaßnahmen
X X
6. Arbeiten in Prüfanlagen und Laboratorien
unter Beachtung geeigneter Vorsichtsmaßnahmen,
wenn es die Arbeitsbedingungen erfordern
X X
7. Abklopfen von Raureif mit isolierenden
Stangen
X X
BGV A3
26
Nennspannungen Arbeiten EF EUP L
8. Fehlereingrenzung in Hilfsstromkreisen (z.B.
Signalverfolgung in Stromkreisen, Überbrückung
von Teilstromkreisen) sowie Funktionsprüfung
von Geräten und Schaltungen
X
9. Sonstige Arbeiten, wenn
a) zwingende Gründe durch den Betreiber
festgestellt wurden
und
b) Weisungsbefugnis, Verantwortlichkeiten,
Arbeitsmethoden und Arbeitsablauf
(Arbeitsanweisung) schriftlich für speziell
ausgebildetes Personal festgelegt worden
sind
X
Bei allen
Nennspannungen
Alle Arbeiten, wenn die Stromkreise mit ausreichender
Strom- oder Energiebegrenzung versehen
sind und keine besonderen Gefährdungen
(z.B. wegen Explosionsgefahr) bestehen
X X X
Arbeiten zum Abwenden erheblicher Gefahren,
z.B. für Leben und Gesundheit von Personen
oder Brand- und Explosionsgefahren
X
Arbeiten an Fernmeldeanlagen mit Fernspeisung,
wenn Strom kleiner als AC 10 mA oder
DC 30 mA
X X X
Elektrofachkraft: EF
Elektrotechnisch unterwiesene Person: EUP
Elektrotechnischer Laie: L
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der
§ 3
§ 5 Abs. 1 bis 3
§§ 6, 7
zuwiderhandelt.
BGV A3
27
§ 10
Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (VBG 4) in
der Fassung vom 1. März 1962 außer Kraft.
Köln, den 11. Januar 1979
(Siegel) gez. Siller
– Hauptgeschäftsführer –
BGV A3
28
Genehmigung
Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift
„Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (VBG 4)
wird genehmigt.
Bonn, den 25. Januar 1979
(Siegel)
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Im Auftrag
gez. Kliesch
In dieser Ausgabe ist folgender Nachtrag enthalten:
Erster Nachtrag vom 1. Januar 1997, genehmigt am 16. Dezember 1996.
III b 6-3816.0-(27)-3715.1
BGV A3
29
Anhang 1
Anpassung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel an elektrotechnische Regeln
Eine Anpassung an neuerschienene elektrotechnische Regeln ist nicht allein schon
deshalb erforderlich, weil in ihnen andere, weitergehende Anforderungen an neue
elektrische Anlagen und Betriebsmittel erhoben werden. Sie enthalten aber mitunter
Bau- und Ausrüstungsbestimmungen, die wegen besonderer Unfallgefahren oder
auch eingetretener Unfälle neu in VDE-Bestimmungen aufgenommen wurden. Eine
Anpassung bestehender elektrischer Anlagen an solche elektrotechnischen Regeln
kann dann gefordert werden.
Wegen vermeidbarer besonderer Unfallgefahren werden die folgenden Anpassungen
gefordert:
1. Realisierung des teilweisen Berührungsschutzes für Bedienvorgänge nach
DIN VDE 0106 Teil 100, 3/83
bis zum 31. Dezember 1999
2. Sicherstellen des Schutzes beim Bedienen von Hochspannungsanlagen nach
DIN VDE 0101, 5/89 Abschnitt 4.4
bis zum 31. Oktober 2000
3. Anpassung elektrischer Anlagen auf Baustellen an die BG-Information „Auswahl
und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen“ (BGI 608)
bis zum 31. Dezember 1997
4. Sicherstellen des Zusatzschutzes in Prüfanlagen nach DIN VDE 0104, 10/89
Abschnitt 3.2 und 3.3.
bis zum 31. Dezember 1997
5. Kennzeichnung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel gemäß der BGInformation
„Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
nach Einsatzbereichen“ (BGI 600)
bis zum 30. Juni 1998
Insbesondere für die neuen Bundesländer gilt:
6. Umstellen von Drehstromsteckvorrichtungen nach der alten Norm DIN
49450/451 (Flachsteckvorrichtung) auf das Rundsteckvorrichtungssystem nach
DIN 49462/463
bis zum 31. Dezember 1997
7. Anpassung von Innenraumschaltanlagen ISA 2000 an die BG-Information
„Sicherer Betrieb von Niederspannungs-Innenraumschaltanlagen ISA 2000“
(BGI 755)
bis zum 31. Dezember 1996 / 31. Dezember 1999
8. Anpassung von Schutz- und Hilfsmittel, sofern an diese elektrotechnische Anforderungen
gestellt werden, an die elektrotechnischen Regeln
bis zum 31. Dezember 1997
BGV A3
30
9. Trennung von Erdungsanlagen in elektrischen Verteilungsnetzen und Verbraucheranlagen
von Wasserrohrnetzen
bis zum 31. Dezember 1997
10. Ausrüstung von Leuchtenvorführständen mit Zusatzschutz nach DIN VDE 0100
Teil 559, 3/93 Abschnitt 6
bis zum 31. Dezember 1997
BGV A3
31
Anhang 2
Bezugsquellenverzeichnis
Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten
Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze, Verordnungen
Bezugsquelle: Buchhandel
oder
Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Informationen für Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit
Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik,
Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln
oder
Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
3. Normen
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
bzw.
VDE-Verlag GmbH,
Bismarckstraße 33, 10625 Berlin.
BGV A3
32
Anhang 3
Elektrotechnische Regeln
Für das Inverkehrbringen und für die erstmalige Bereitstellung von Arbeitsmitteln, das
sind Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden,
sind die Rechtsvorschriften anzuwenden, durch die die einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien
auf der Grundlage des Artikel 95 des EG-Vertrages in deutsches
Recht umgesetzt werden. Soweit diese Rechtsvorschriften nicht zutreffen, gelten die
sonstigen Rechtsvorschriften, die die Beschaffenheit elektrischer Betriebsmittel regeln.
Nach diesen Vorschriften sind bereits zahlreiche Normen oder andere technische
Spezifikationen als anerkannte Regeln der Technik oder zur Beschreibung des Standes
der Technik bezeichnet (siehe laufende Bekanntmachungen des BMWA im Bundesanzeiger
und Bundesarbeitsblatt).
Diese Normen und Spezifikationen haben auch für die Instandhaltung und Änderung
elektrischer Betriebsmittel Bedeutung und sind in diesem Zusammenhang als „Elektrotechnische
Regeln“ i.S. der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und
Betriebsmittel“ (BGV A3, vorherige VBG 4) anzusehen.
Auf eine gesonderte Bezeichnung im Rahmen dieses Anhangs zu den Durchführungsanweisungen
der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
(BGV A3, vorherige VBG 4) wird deshalb verzichtet.
Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik verweist in Ausfüllung
von § 2 Abs. 2 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
(BGV A3, vorherige VBG 4) vom 1. April 1979
1. auf die einschlägigen Bekanntmachungen nach den o.g. Rechtsvorschriften im
Bundesanzeiger und Bundesarbeitsblatt
2. auf folgende VDE-Bestimmungen für den Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel:
– DIN VDE 0105 Teil 100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“,
– DIN VDE 0104 „Prüfanlagen; Errichten und Betreiben“,
– DIN VDE 0800-1 „Fernmeldetechnik; Allgemeine Begriffe, Anforderungen
und Prüfungen für die Sicherheit der Anlagen“.
BGV A3
33
BGV A3
34
BGV A3
35
Gegenüber der vorhergehenden Fassung vom 1. April 1991
wurde folgende Bestimmung geändert:
– § 9.
Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik,
Gustav-Heinemann-Ufer 130,
D-50968 Köln,
E-Mail: hv@bgfe.de,
Internet: http://www.bgfe.de.
Bestellungen: Telefon: 02 21 / 37 78 - 10 20
Telefax: 02 21 / 37 78 - 10 21
E-Mail: versand@bgfe.de
Bei Rückfragen: Präventionszentren
Köln Telefon: 02 21 / 37 78 - 1610
Telefax: 02 21 / 37 78 - 1611
Braunschweig Telefon: 02 21 / 37 78 - 1620
Telefax: 02 21 / 37 78 - 1621
Berlin Telefon: 02 21 / 37 78 - 1630
Telefax: 02 21 / 37 78 - 1631
Dresden Telefon: 02 21 / 37 78 - 1640
Telefax: 02 21 / 37 78 - 1641
Nürnberg Telefon: 02 21 / 37 78 - 1650
Telefax: 02 21 / 37 78 - 1651
Stuttgart Telefon: 02 21 / 37 78 - 1670
Telefax: 02 21 / 37 78 - 1671
Bad Münstereifel Telefon: 02 21 / 37 78 - 1680
Telefax: 02 21 / 37 78 - 1681
In dieser Nachdruckfassung wurden die in Bezug genommenen Vorschriften
und Regeln aktualisiert und dem derzeit gültigen Stand der Sicherheitstechnik
angepasst.
Darüber hinaus wurde diese Unfallverhütungsvorschrift auf Grund der
Inkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für
Arbeitssicherheit“, die die Ordnungsnummer BGV A2 erhalten wird, auf die
neue Ordnungsnummer BGV A3 umgestellt.
Hinweis:
Seit April 1999 sind alle Neuveröffentlichungen des berufsgenossenschaftlichen
Vorschriften- und Regelwerkes unter einer neuen Bezeichnung und Bestell-
Nummer erhältlich.
Die neuen Bestellnummern können einer sogenannten Transferliste des HVBG
entnommen werden; siehe http://www.hvbg.de/d/pages/praev/vorschr/
Hinsichtlich älterer, bislang unter der VBG-Nummer geführter Unfallverhütungsvorschriften
des sogenannten Maschinenaltbestandes bzw. bislang unter
der ZH 1-Nummer geführter Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblätter, die
bis zu ihrer Überarbeitung noch weiter gültig sind, siehe Internetfassungen des
HVBG „http:www.hvbg.de/bgvr“ (Seite 5 und 6).

Steinebach & Wara GbR  |  a.steinebach@steinebach-wara.de